BSG: Krankenkassen müssen nur palliativ eingesetzte anthroposophische Mistelpräparate bezahlen

Die beklagte Krankenkasse lehnte die Übernahme der Kosten für das anthroposophische nicht verschreibungspflichtige Arzneimittel Iscador M ab. Das Sozialgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung ist ohne Erfolg geblieben.

Der 1. Senat des Bundessozialgerichts hat am Dienstag, dem 15. Dezember 2015, aufgrund mündlicher Verhandlung die Revision der Klägerin zurückgewiesen: Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Versorgung mit dem nicht verschreibungspflichtigen Arzneimittel Iscador M zur adjuvanten Krebstherapie. Apothekenpflichtige, nicht verschreibungspflichtige Arzneimittel wie das Mistelpräparat Iscador M sind von der Arzneimittelversorgung nach dem SGB V grundsätzlich ausgeschlossen. Der Gemeinsame Bundesausschuss (GBA) hat Mistelpräparate ausschließlich beschränkt auf den Einsatz in der palliativen Therapie in die Liste der verordnungsfähigen nicht verschreibungspflichtigen Arzneimittel aufgenommen. Die Anwendungsbeschränkung „in der palliativen Therapie“ gilt auch für Arzneimittel der besonderen Therapierichtungen. Der Gemeinsame Bundesausschuss verfügt über eine hinreichende demokratische Legitimation, durch Richtlinien festzulegen, welche nicht verschreibungspflichtigen Arzneimittel, die bei der Behandlung schwerwiegender Erkrankungen als Therapiestandard gelten, zur Anwendung bei diesen Erkrankungen mit Begründung vom Vertragsarzt ausnahmsweise verordnet werden können.